Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Maklervertrages geworden. Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB über das Internet einzusehen unter www.glv-immobilien.de
§1
Die Firma GLV Gesellschaft für Liegenschafts- und Vermögensmanagement mbH (nachfolgend kurz „GLV“) vermittelt die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen (z. B. Kauf- und Mietverträge) über bebaute und unbebaute Liegenschaften, insbesondere Wohn- und Geschäftsgebäude, bebaute und unbebaute Grundstücke und Flächen, Wohnungen, Ladenlokale, Büros, Gewerbe- und Produktionshallen usw. Der Kunde der Firma GLV verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Firma GLV vermittelten Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) eine im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen. Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3,57 % (inkl. Mehrwertsteuer) des Kaufpreises zu zahlen. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, – sofern nichts anderen vereinbart ist – eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsmieten (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Sollte es zum Abschluss eines Suchauftrages in Textform mit dem Mieter als Auftraggeber der Firma GLV kommen und der Auftrag des Vermieters zur Vermietung einer Wohnung danach von der GLV eingeholt werden, beträgt die Provision des Mieters 2,38 Monatsmieten (inkl. Mehrwertsteuer).
§2
Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechnung noch nicht gestellt sein sollte. Die Stellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Honoraranspruch ausgleicht. Für erbrachte Dienstleistungen im Bereich der sachverständigen Tätigkeit und der Beratung sind Honorare jeweils frei zu vereinbaren. Diese Vereinbarungen, die ebenfalls Art und Umfang des Auftrags und Fälligkeit des Honorars beinhalten sollen, sind schriftlich zu verfassen.
§3
Alle unterbreiteten Angebote der Firma GLV sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angaben zu den zu vermittelnden Objekten basieren auf Angaben von Dritten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben übernimmt die Firma GLV keine Gewähr oder Haftung. Die Firma GLV ist nicht verpflichtet, die Angaben, die sie von Dritten erhält, zu überprüfen. Ihr ist dieses aufgrund der Vielzahl der zu betreuenden Objekte auch nicht möglich.
§4
Die durch die Firma GLV übermittelten Daten und Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, diese sind von ihm vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Firma GLV gestattet. Die Firma GLV verpflichtet sich, sämtliche Daten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhält, insbesondere die persönlichen Daten der Kunden, vertraulich zu behandeln. Die Firma GLV weist darauf hin, dass sämtliche Daten in der Datenverarbeitung gespeichert und aufbewahrt bleiben.
§5
Kommt es infolge der Weitergabe der Daten und Information zu einem Vertragsabschluss eines Dritten mit dem Käufer/Verkäufer bzw. Mieter/Vermieter, so haftet der Kunde der Firma GLV auf Schadenersatz in Höhe der Provision.
§6
Der GLV steht die vereinbarte Provision auch zu, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (z.B. Kauf anstatt Miete oder Miete anstatt Kauf oder Erbpacht anstatt Kauf usw.). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein entsprechender Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll.
§7
Die GLV haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die GLV – ohne rechtliche Verpflichtung – Verträge zwischen Ihren Kunden und Drittfirmen vermittelt, z. B. Bauverträge, Werkverträge, Finanzierungsverträge usw. Für die Leistungen der empfohlenen oder vermittelten Unternehmen übernimmt die Firma GLV keine Haftung.
§8
Ist dem Kunden der Firma GLV das angebotene Objekt bereits bekannt, so verpflichtet er sich, dieses unverzüglich der GLV mitzuteilen. Sollte eine entsprechende Vorkenntnismitteilung nicht innerhalb einer Woche erfolgen, so kann sich der Kunde nicht auf die Vorkenntnis berufen.
§9
Die Firma GLV ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.
§10
Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung eines Auftrages benötigt werden, vollständig und richtig zu erteilen.
§11
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist unser Geschäftssitz.
Verbraucherinformationen gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr